Q&A


Hier finden Sie die Fragen, die aus Zeitgründen in der Veranstaltung nicht beantwortet werden konnten. Untenstehend haben wir zur Information auch die in der Übertragung beantworteten Fragen aufgelistet. 

Sollten Sie sich erst die Aufzeichnung ansehen, ist es am Seitenende möglich, weitere Fragen einzugeben.

 

Die aktuelle EU-Trinkwasser-Richtlinie, auf die sich die Hinweise bezüglich Artikel und Anhänge beziehen, finden Sie hier.

 

Wie schaut es mit den bakteriologischen (Legionellen?) und chemisch physikalischen Parametern aus?
Kommen Parameter hinzu?

 

Qualitätsvorgaben sind in Anhang I Teil B angeführt.

   

Welche Stoffe müssen zukünftig zusätzlich untersucht werden?

 

Neue Qualitätsvorgaben sind in Anhang I Teilen A, B und C angeführt und umfassen Bisphenol A, Chlorit, Chlorat, HAAS, Microcystin-LR, PFAS gesamt, PFAS Summe, sowie in der Hausinstallation Legionella, und somatische Coliphagen bei physikalischen Filtrationsanlagen.

   

Müssen zukünftig spezielle Online-Messungen durchgeführt werden?

 

Online-Messungen sind ab einer bestimmten Größe des WVU für die betriebliche Kontrolle von Filtrationsanlagen vorgesehen, siehe Anhang II, Teil A

   

Sind Grenzwerte erhöht oder weiter abgesenkt worden?

 

Qualitätsvorgaben sind in Anhang I Teilen A, B und C angeführt, tlw. Parameterwerte geändert worden: Blei, Antimon, Selen, Bor, Chrom.

   

Wird es in Österreich auch Erleichterungen bei Parameterwerten geben, zB wird Uran von 15 auf 30 Mikrogramm pro Liter angehoben?

 

Qualitätsvorgaben sind in Anhang I Teilen A, B und C angeführt. Die nationale Umsetzung wird vom BKA koordiniert, Vorgaben für die Trinkwasserqualität (TWV) werden vom Gesundheitsministerium geregelt. Ob der Parameterwert für Uran von derzeit 15 auf 30 µg/l angehoben wird, wird in der Codexkommission Trinkwasser diskutiert werden.

   

Ab welcher Fördermenge m³, wie viele versorgte Einwohner sind diese Parameter zu untersuchen?

 

Untersuchungshäufigkeiten sind in Anhang II geregelt. Grundsätzlich müssen WVU alle Parameter in Anhang I untersuchen, außer es werden Ausnahmen schlagend.

   

Gibt es noch eine Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung bei einer nicht Menschen gefährdenden Überschreitung eines Wertes?

 

Ausnahmegenehmigungen sind in Artikel 15 angeführt. Dem Mitgliedstaat wird die Möglichkeit der Risikobewertung von Gefährdungen für die Trinkwasserqualität eingeräumt. Wie die zuständigen Behörden dies national umsetzen, ist derzeit noch nicht präzisiert.

   

Ich hab einen Bescheid mit Ausnahme von der Pestizid-VO, der nicht befristet ist. Wann endet diese Ausnahme?

 

Für Fragestellungen zu individuellen Bescheidvorgaben, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde.

   

Richtet sich die Watchlist direkt an den Betreiber oder Mitgliedstaat, könnte diese Untersuchungen nicht auch der Staat machen?

 

Die Umsetzung der Überwachung bei den Entnahmestellen und damit der Watchlist richtet sich an den Mitgliedstaat.

   

Welche sonstigen Parameter sind dzt. in Österreich strenger?

 

Qualitätsvorgaben sind in Anhang I Teilen A, B und C angeführt. Bezüglich der chemischen Parameter ist gemäß TWV der Parametwert für Antimon, Bor, Nitrit, Selen, Uran aktuell ein strengerer/ niedriger Wert angeführt.

   

Wie ist das mit der Risikoanalyse zu verstehen, wer muss diese durchführen?

 

Der Risikobasierte Ansatz erstreckt sich von den Entnahmestellen bis hin zum Zapfhahn. In Artikel 7, 8, 9, 10 sind die entsprechenden Regelungen angeführt. Zur Durchführung angesprochen sind der Mitgliedstaat, der Wasserversorger und Betreiber/ Eigentümer der Hausinstallation.

   

Gibt es schon Details und standardisierte Vorgehensweisen als Basis für die Risikobewertung der WVU im Rahmen der neuen TWV?
Die WG-Rauris wollte hier schon im Rahmen der § 134er Überprüfung Vorarbeit leisten, es konnte aber im Detail und notendigen Umfang mit den einschlägigen Fachfirmen noch nicht für uns zufriedenstellen behandelt werden.
Es geht uns auch darum, ob die Ansätze für die Riskobewertung gleich behandelt werden, wenn sich die Wasserversorgung im Gebirge oder im Flachland befindet.

 

Details zur Umsetzung des risikobasierten Ansatz in österr. WVU werden aktuell erst erarbeitet.
Unterstützung und Vorarbeit iSd Datenerhebung bietet uA auch die ÖVGW WVU Zertifizierung.

   

Konnte man zum Thema Risikobasierter Ansatz Grundwasser mehr eingehen? Welche Auflagen kommen da dazu?

 

Der risikobasierte Ansatz erstreckt sich von den Entnahmestellen bis hin zum Zapfhahn. In Artikel 7, 8, 9, 10 sind die entsprechenden Regelungen angeführt. Der risikobasierte Ansatz ist schon jetzt lang gelebte Praxis in Österreich. Neu geregelt werden die organisatorischen Prozesse.

   

Beschränkt sich die online Messung der Trübung auf die Umgebung Wasseraufbereitung oder werden auch Trübungsmessungen im Netz gefordert werden?

 

Online-Messungen sind ab einer bestimmten Größe des WVU für die betriebliche Kontrolle von Filtrationsanlagen vorgesehen, siehe Anhang II, Teil A.

   

Wie weit geht der neue risikobasierte Ansatz hinsichtlich der organisatorischen Sicherheit in der Wasserversorgung?
Bisher wurde nur über den Grundwasserschutz gesprochen. Thema: Wassersicherheitsplan geht ja hier deutlich weiter.

 

Die EU Trinkwasser-Richtlinie führt in den Artikeln 7, 8, 9, 10 den risikobasierten Ansatz in der Wasserversorgung vom den Entnahmestellen bis hin zum Zapfhahn aus. Der Wassersicherheitsplan wird nicht angesprochen.

   

Risikobasierter Ansatz soll entlang der Versorgungskette umgesetzt werden, auch im EZG/ Haus. Wie kann sichergestellt werden, dass WVU die notwendigen Informationen bekommt für seine Risikoabschätzung?

 

Eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Stakeholder muss hier sichergestellt werden. Details dazu werden noch erarbeitet.

   

Wie stehen die großen Versorger zu den neuen Prüf- und Informationspflichten? Werden diese friktionsfrei umgesetzt werden können?

 

Eine aktive Kommunikation mit den Verbrauchern stärkt das Vertrauen der Abnehmer in das Trinkwasser und in die Trinkwasserqualität. Die Informationspflichten sind als Chance zu begreifen.

   

Wie soll ein Wasserversorger über den durschnittlichen Verbrauch pro Kopf oder pro Haushalt informieren, wenn er aus datenschutzrechtlichen Gründen darüber von den Meldebehörden keine Daten bekommen kann?

 

Details zur Ausgestaltung der Informationspflichten werden aktuell noch erarbeitet.

   

Gelten die Informationspflichten auch für Inverkehrbringer wie Hauseigentümer, die eine Aufbereitungsanlage in die Haus-Innennstallation einbauen?

 

Die Vorgaben zu den Informationspflichten sind in Artikel 17 und Anhang IV angeführt. Hier ist der Wasserversorger angesprochen. Ob auch Inverkehrbringer wie Hauseigentümer die Informationspflichten erfüllen müssen, ist im Zuge der nationalen Umsetzung zu klären.

   

Zusatzfrage zur Information "versorgte Personen" im Versorgungsbereich! Die meisten Versorgen führen nur die Anzahl der Wasseranschlüsse - und nicht die dort gemeldeten Bewohner! Wie soll ein Versorger zu diesen Daten kommen - da müsste man Zugang zum jeweiligen Melderegister der Gemeinden haben! Datenschutz usw. ???

 

Details zur Ausgestaltung der Informationspflichten werden aktuell noch erarbeitet.

   

Können Mieter beim Vermieter Auskunft über Wasserqualität im Haus einfordern (Befund)? Wasser bis Übergabestelle Wasserversorger nachweislich in Ordnung...

 

Details zur Ausgestaltung der Informationspflichten werden aktuell noch erarbeitet. Im Fall der Vermietung von zB Wohnungen können sich Mieter bei Fragen zur Wasserqualität an den Vermieter oder an die Hausverwaltung wenden oder direkt an den jeweiligen Wasserversorger.

   

Infopflicht für die Wasserversorger:
1. gibt es Abstufungen der Infopflicht nach Größe der Wasserversorger?
2. ILI geht nur für größere Wassernetze, bei kleinen Wasserversorgern bzw. Netzen ist das Ergebnis nicht aussagekräftig (ILI < 1??)

 

Die Vorgaben zu den Informationspflichten sind in Artikel 17 und Anhang IV angeführt. Dort ist auch eine Unterscheidung nach Größe des WVU angegeben.
ILI wird als eine Kennzahl (von vielen) für Wasserverluste angeführt.

   

In welcher Form wird die Information der Bevölkerung und der Stakeholder erfolgen? Berichte, Online-Datenbanken mit Informationen, regionalisierte Abfragemöglichkeiten etc.?

 

Details zur Ausgestaltung der Informationspflichten werden aktuell noch erarbeitet. Die Vorgaben zu den Informationspflichten sind in Artikel 17 und Anhang IV angeführt.

   

Sind neben Wasserverluste und Tarifstruktur noch weitere Informationspflichten in der neuen EU-Trinkwasser-Richtlinie festgelegt?

 

Die Vorgaben zu den Informationspflichten sind in Artikel 17 und Anhang IV angeführt. Primär umfassen die Informationen die Wasserqualität, den Wasserpreis, Informationen zur Wasseraufbereitung/ Desinfektion, Risikobewertung, Ratschläge zu Wassersparmaßnahmen/ bei Stagnation, Information bei Gefährdungen durch das Trinkwasser, Wasserhärte, Kalium, Magnesium, Calcium. Zusätzlich tritt große WVU > 10000m3/d eine Informationspflicht zu Tarifgestaltung, Effizienz, Kosten für den Zugang zu Wasser und Konsumentenanfragen.

   

Müssen wir diese Verbrauchs- und Qaulitätsinformationen nur unseren Konsumenten oder global bekannt geben?

 

Details zur Ausgestaltung der Informationspflichten werden aktuell noch erarbeitet. Die Vorgaben zu den Informationspflichten sind in Artikel 17 und Anhang IV angeführt. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

   

Dann braucht eine Wassergenossenschaft mit 3 Mitgliedern eine eigene Homepage?

 

Es gibt hier schon bestehende Websites trinkwasserinfo.at, wasserwerke.at - die aktuell genutzt werden können.

   

Welche Maßnahmen sollen getroffen werden, wenn bei einer Landwirtschaft festgestellt wird, dass die Installation nicht normgerecht mit Systemtrenner für die Flüssigkeitskategorie 5 vorhanden ist?

 

Maßnahmen sind je nach individuellem Erfordernis durch die zuständige Behörde vorzuschreiben und vom Verursacher/ Betreiber durchzuführen.

   

Wie kann die Wasserpreiskommunikation bei großen Mehrfamilienmietshäusern, bei Zweitwohnungen gehen, kommt dazu der Wohnungswasserzähler? Welchen %-Satz strebt man beim Wasserverlust an?

 

Details zum nationalen Aktionswert werden noch erarbeitet. Von Seiten der EU wird bis 2028 ein Aktionswert für Wasserverluste erarbeitet werden.
Informationen zu Wasserverlustkennzahlen enthält ÖVGW-Richtlinie W 63.

   

Ab welcher Größe eines WVU wird die Feststellung der Wasserverlustkennzahl verpflichtend sein? Kleine WVUs, Gemeinden mit wenigen 1000 Einwohnern, haben oft noch keine ausreichende Ausstattung mit Großwasserzählern zur Messung und Bilanzierung. Wird somit die Installation von entsprechenden Messeinrichtungen gesetzlich verpflichtend werden? Stand der Technik wäre es ja, aber eben bei kleinen WVUs oft nicht vorhanden.

 

Details zur Ermittlung der Wasserverlustkennzahlen werden aktuell noch erarbeitet. In Artikel 4 sind WVU > 10000 m3/d angesprochen, Informationen zu Wasserverlusten zu erheben und an die zuständige Behörde zu übermitteln.

   

Kann man schon abschätzen mit welchen Mehrkosten bei der Wasseruntersuchung aufgrund der zusätzlichen Parameter zu rechnen sein wird?
Wie bereiten sich die kleineren Versorger (Genossenschaften) auf Änderungen vor? Ist hier noch mit wesentlich höheren Kosten zu rechnen?

 

Genaue Aussagen zu gesteigerten Kosten durch zB erhöhten Untersuchungsaufwand können aktuell noch nicht gegeben werden. Anhang II gibt Informationen zu den Untersuchungshäufigkeiten.

   

Sagt die Trinkwasserrichtlinie etwas zu einem Regulatorsystem wie beim Strom und Telekom oder Wasser in anderen Ländern?

 

Die EU-Trinkwasser-Richtlinie gibt die Mindestanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch vor. Angaben zu Regluatoren sind keine enthalten.

   

Sollte es in der EU-Trinkwasser-Richtline mehr Gemeindezusammenschlüsse (Verbände) geben oder bleiben kleine Gemeinden, Genossenschaften weiter bestehen?

 

Vorgaben zu Gemeindezusammenschlüssen sind keine enthalten. Die Organisation der Wasserversorgung ist gemäß dem Subsidiaritätsprinzip vom Mitgliedstaat zu besorgen.

   

Klein- und Kleinst-Wasserversorger - welche praxistauglichen Ansätze können für die nationale Umsetzung aus Sicht der Diskutanten*innen angestrebt werden?
praktikable (technisch und organisatorisch) und finanzierbare Handlungsmöglichkeiten von Klein- und Kleinst-Wasserversorgern?

 

Die EU-Trinkwasser-Richtlinie gibt die Mindestanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch vor. Die Bundesregierung hat sich gegen ein golden plating - also ein Übererfüllen von EU Vorgaben ausgesprochen. Damit sollte auch der Mehraufwand für (kleine) WVU hintan gehalten werden.

   

Wie können die Wasserversorger Einfluss nehmen, damit bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht ein Golden Plating verhindert wird?

 

Die ÖVGW wird sich im Sinne der österr. WVU dafür einsetzen praxistaugliche, effiziente Vorschläge für die nationale Umsetzung der EU Trinkwasser-Richtlinie zu erarbeiten.

   

Wann ist mit der Umsetzung der neuen EU-Trinkwasser-Richtlinie in nationales Recht zu rechnen? Bis wann müssen diese Vorgaben in den Rechtstexten des Bundes und der Länder, in den Gemeinde Verordnungen und Vereinbarungen umgesetzt werden?

 

Die Umsetzung in nationales Recht muss bis 12.1.2023 erfolgt sein.

   

Gilt die Trinkwasserrichtlinie auch für Eigenversorger, wie Almhütte, Hausbrunnen oder ab wann?

 

Die EU-Trinkwasser-Richtlinie adressiert in erster Linie den Mitgliedstaat und Wasserversorger. Vorgaben zur Eigenwasserversorgung sind keine enthalten.

   

Nach der Umsetzung in österreichisches Recht im Jahr 2023, wie lange haben die Wasserversorger Zeit das zu organisieren?

 

Umsetzungfristen sind in u.A. in Artikel 7, 9, 25 angeführt. Die erste Risikobewertung durch den WVU muss zB bis 12.1.2029 umgesetzt werden, bis 12.1.2026 muss kein verpflichtendes Monitoring nach Artikel 13 (Artikel 25) für Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren, Microcystin-LR, PFAS gesamt, Summe der PFAS und Uran umgesetzt werden.

   

In der neuen  EU-TW-RL wird von einer sogenannten Beobachterliste gesprochen. Was ist darunter zu verstehen?
Und welche Konsequenzen hinsichtlich der Untersuchungspflichten hat dies für den Wasserversorger?

 

Die Umsetzung der Überwachung bei den Entnahmestellen und damit der Watchlist - Beobachtungsliste -  richten sich an den Mitgliedstaat. Vorgaben sind in Artikel 7, 8 angeführt. So sollen für das Trinkwasser gefährliche Stoffe schon frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Fallweise kann der Mitgliedsstaat dem Wasserversorger auch eine Erweiterung der Parameterliste vorschreiben, wenn dies angezeigt ist.

   

Wie bereitet man sich auf die Parameter der Beobachtungsliste vor? Wird es einheitliche Vorgehensweisen geben?

 

Details zur Umsetzung des risikobasierten Ansatzes und dem Zusammenspiel zwischen Mitgliedstaat, zuständigen Behörden und Wasserversorger werden aktuell erarbeitet. Eine einheitliche Vorgehensweise ist jedenfalls zu begrüßen.

   

Ist in der Richtilinie auch von den Metaboliten der Pestizide die Rede? Oder werden auch Pestizide gesucht, die aktuell nicht mehr benutzt weden?

 

Angaben zur Überwachung und den Metaboliten sind in Anhang I, Teil B angeführt. So sind neben den Pestiziden auch die Metaboliten zu untersuchen. Der Mitgliedsstaat muss Leitwerte für nicht relevante Metabolite vorgeben.

   

Wer bzw. welches Ministerium ist in Österreich an der Spitze verantwortlich für die Umsetzung, wer ist da dabei?

 

Die nationale Umsetzung wird vom BKA koordiniert. Was geänderte Vorgaben der TWV angeht, so hat das Gesundheitsministerium den Lead.

   

Wie oft muss nun eine WVA (kleine, mitttlere und große Anlagen) inspiziert und beprobt werden?

 

Angaben zur Untersuchungshäufigkeit sind in Anhang II angeführt. Die Untersuchungshäufigkeiten sind im wesentlichen unverändert. Lediglich kleine WVU 10 - 100 m3/d sind neu geregelt mit 2 Untersuchungen pro Jahr für Parameter der Gruppe A und 1 Untersuchung pro Jahr für Parameter der Gruppe B.

   

Wird der Effizienznachweis ein Benchmarking erfordern, oder ist zu erwarten, dass dieser Nachweis mit "einfachen" Kennzahlen möglich ist?

 

Vorgaben zur Durchführung eines Benchmarkings sind in der EU-Trinkwasser-Richtlinie nicht enthalten. Anhang IV enhält die Vorgaben zur Informationspflichten u.A zur Effizienz.

   

Gibt es schon Produkte die eine ÜA-Kennzeichnung besitzen? Gibt es ein Verzeichnis aller ÜA gekennzeichneten Produkte mit Lieferanten?

 

Die ÜA-Kennzeichnung wird über die länderspezifischen Registrierungsstellen abgewickelt. Rechtliche Grundlage ist die Bauproduktenverordnung und darauf basierend die Baustoffliste ÖA der Länder. Detailinformationen liefert das OIB, unter anderem auch eine Negativ-Liste zur ÜA-Kennzeichnung.

   

Sonderthema und Sonderaufgabe: für Objekte im (hoch-)alpinen Raum (z.B. Schutzhütten etc.); u.a. sollten hier Möglichkeiten geschaffen werden, wie verantwortungsvoll mit nur vorübergehender Nutzung umgegangen werden kann (tageweise Besuche; Betrieb überhaupt nur während z.B. Sommermonaten,
Sommer-/Wintersaison etc.);

 

Details zur zeitlich befristeten Nutzung von zB Almhütten sind in der EU-Trinkwasser-Richtlinie nicht direkt angesprochen.

 

 




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